verbotene “ Öffnungen in Brandwänden“ in KW genehmigt und bestandsgeschützt
Die Brandwand ist wie der Name schon sagt ein Schutz gegen Brände. Wikipedia definiert die Brandwand so :
Eine Brandwand oder Brandmauer (selten auch Brandschutzwand oder Feuermauer genannt) ist eine Wand, die durch ihre besondere Beschaffenheit das Übergreifen von Feuer und Rauch von einem Gebäude oder Gebäudeteil zu einem anderen verhindern soll.
Per Definition kann eine Brandwand also keine Öffnungen haben. Der § 30 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) definiert lange und ausführlich die Anforderungen des Gesetzgebers an Brandwände. Fenster sind demnach in keiner Weise zulässig.
Gute Beziehungen ins Bauamt KW zum Prüfbereich 2 machen das Unmögliche möglich
Zum konkreten Beispiel meines Nachbarn und der Situation nach meinen Recherchen :
Das Grundstück meines nördlichen Nachbarn wurde bei der Parzellierung des Wohngebietes Ziegenhals um 1900 als öffentlicher Wasserzugang mit nur ca. 12 m Breite angelegt. Von 1900 bis Mitte der 30-er Jahre diente es als Wasserzugang für die Ansiedler und ging von der Wernsdorfer Straße bis ans Ufer der Dahme-Wasserstraße. Im dritten Reich nicht lange vor Beginn des 2. Weltkrieges ging der wasserseitige Grundstücksteil zwischen Seestraße und Ufer in den Besitz der Nachbarsfamilie über. Der verbleibeende Grundstücksteil zwischen Wernsdorfer Str. und Seestraße wurde dann zur öffentlichen Straße gemacht und auch als Seestraße bezeichnet. Es ist bis heute nicht geklärt, wann denn der Bau des Nachbarn am wasserseitigen Wohnhauses an der nördlichen Grundstücksgrenze begonnen wurde da keine Baugenehmigung existiert, entweder noch vor oder in den Kriegswirren oder nach dem Kriege. Nach Fertigstellung dieses kleinen Wohnhauses baute man in der DDR-Zeit an der Stelle des jetzigen Hauptwohnhauses zusätzlich erst ein kleines Häuschen mit beidseitigen Grenzabständen, das wurde dann auf meiner Seite durch einen Bootsschuppen als Grenzanbau erweitert und dann später noch einmal aufgestockt und der Bootsschuppen mit einem Zimmer an der Grenze überbaut. Das alles erfolgte ohne Baugenehmigung, man hatte wohl gute Kontakte zu den Staatsorganen der DDR. Alle zu DDR-Zeiten erteilten Baugenehmigungen sind in den kommunalen Archiven noch aufbewahrt worden, lt. dem Bauamt liegt für dieses Grundstück aber nichts vor, zu keinem der 3 auf dem Grundstück gebauten Wohnhäuser. (Das 3. Wohnaus wurde dann nach der Wende zu einer Garage mit Werkstatt umgenutzt) Nach der Wende stand ja dann unbeschränkt Baumaterial zur Verfügung und das kleine Häuschen wurde dann zu einem respektablen 2-geschossigen Einfamilienhaus erweitert und komplett umgebaut. Der Bootsschuppen an meiner Grenze wurde zu einem Wohnraum umgewandelt und dazu noch mit einem Fenster versehen. Auf der nördlichen Seite wurde das Wohnhaus dann auch bis an die Grenze erweitert. Als dann der Neubau des Einfamilienhauses (natürlich wieder ohne Baugenehmigung) fertiggestellt war, stellte man fest das der südliche Nachbar, dessen Grenze man gerade so schön mit dem Fenster in der Brandwand bebaut hatte, einen Käufer für sein Grundstück suchte. Man bemühte sich daher um eine Baugenehmigung, stellte aber dann wohl fest, das der gebaute Bestand nach dem neuen bundesrepublikanischen Baurecht nicht genehmigungsfähig ist. Da man noch aus DDR-Zeiten über gute Beziehungen in das Bauamt des Landkreises verfügte, vermute ich, gelang es dann anscheinend aber doch, eine Baugenehmigung für den Schwarzbau zu erhalten. Der Nachbar teilte mir auf meine Fragen dann mehrfach mit, das alles an seinem Haus seine Ordnung habe und alles vom Bauordnungsamt genehmigt wurde. Er habe das Fenster dann entsprechend der Baugenehmigung vom März 1991 eingebaut.
Text noch weiter in Arbeit