Abstandsflächen sind nicht immer erforderlich bzw. wann ist eine Abstandsfläche erforderlich ?
Auszug aus der Brandenburgischen Bauordnung 2016 :
§ 6
Abstandsflächen, Abstände(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
Der 2. Satz dieser Vorschrift, nämlich die doch recht eindeutigeAussage : “ Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf “ wird nach meinen Erfahrungen im BauOA KW regelmäßig und ständig missachtet und die Bürger werden oft bewusst falsch informiert.
Auch der Brandenburgische Landtag hat in der Gesetzesbegründung hierzu sehr klar Stellung genommen. Das sehen sie hier :
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode – Drucksache 6/3268
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Zu § 6 (Abstandsflächen, Abstände):
§ 6 regelt abschließend das Abstandsflächenrecht der Brandenburgischen Bauordnung und enthält ferner allgemeine Vorschriften, die zugleich für Abstandsflächen und andere (zum Beispiel Brandschutz-) Abstände gelten. Das hebt die neue Überschrift „Abstandsflächen, Abstände“ hervor.
Zu Absatz 1:
Absatz 1 Satz 1 hält an dem Grundsatz fest, dass vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind. In Satz 2 nimmt die Vorschrift die in Absatz 9 Satz 1 a. F. enthaltenen Regelungen für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung auf. Satz 3 regelt den Vorrang des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht (vergleiche dazu grundsätzlich Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.3.1994, 4 B 53.94 –, NVwZ 1994, 1008). Planungsrechtliche Vorschriften, nach denen an die Grenze gebaut werden muss, werden in der Regel Vorschriften über die Bauweise sein (§ 22 der Baunutzungsverordnung) sein, können sich im Einzelfall aber auch aus Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, nämlich durch die Festsetzung von Baulinien (§ 23 Absatz 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung) ergeben. Dass an die Grenze gebaut werden darf, kann sich auch aus der Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung) und Bebauungstiefen (§ 23 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung) ergeben. Entsprechendes gilt bei der Anwendung des § 33 des Baugesetzbuches für die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans und aufgrund des Einfügungsgebots des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuches. Im Sinne der Vorschrift an die Grenze gebaut werden „darf“ auch dann, wenn dies durch eine Befreiung (§ 31 Absatz 2 des Baugesetzbuches) zugelassen worden ist. Darf an die Grenze gebaut werden, steht dem Bauherrn planungsrechtlich – grundsätzlich – die Wahl frei, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht, sich etwa für eine (an die Grenze zu bauende) Doppelhaushälfte oder für ein freistehendes Gebäude entscheidet. Soweit im unbeplanten Innenbereich ein Baugebiet teils offene, teils geschlossene Bauweise aufweist, sind beide Bauweisen zulässig. Dieses planungsrechtliche Wahlrecht des Bauherrn findet in Satz 2 ein bauordnungsrechtliches Pendant, indem der Bauherr – erforderlichenfalls – von der Einhaltung einer Abstandsfläche freigestellt wird.
Der Prüfbereichsleiter 2 des BauOA KW sieht das ganz anders als der Gesetzgeber, der ja eigentlich dem BauOA die Handlungsrichtlinie vorgeben soll. Was schert ihn auch der Gesetzgeber. Die Leitung des Bauamtes steht hinter ihm und lässt ihn nach meinen Erfahrungen schalten und walten wie er gerade möchte. Im übrigen kann der Bürger ja klagen, dafür gibt es ja die Verwaltungssgerichte. Wenn der Bürger das denn auf sich nehmen möchte und fast 4 Jahre Zeit hat soll er doch klagen.
Beispiel für die Falschbehandlung des Bauamtes bzw. Beispiel für nicht notwendige Abstandsflächen
Ein typisches Beispiel aus der Gemarkung Niederlehme Flur 1 (eine typische seit Anfang 1900 gewachsene Bebauung. Die Grundstücke wurden bei der Neuaufteilung des Gebietes 1897 recht schmal angelegt um möglichst vielen Grundstücken eine Uferlänge am Gewässer zu bieten. Durch die schmalen Grundstücke entwickelte sich frühzeitig auf allen Grundstücken eine Grenzbebauung, sowohl für das Hauptgebäude als auch für die Nebengebäude.
wird in Kürze fortgesetzt !!